Satzung des Sportfischerei-Verein Ennepetal e.V. 1960

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Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sportfischerei-Verein Ennepetal e.V.

Er hat seinen Sitz in Ennepetal.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwelm unter der Nummer VR 10163 eingetragen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer.

  1. Zweck des Vereins:
  2. die Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
  3. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung der Artenschutzprogramme des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.
  4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift im Sinne dieser Zielsetzung
  5. Aufgaben des Vereins:
  6. Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“
  7. Beratung und Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden im Rahmen von Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Gewässer und zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
  8. Beratung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und Durchführung von Schulungsmaßnahmen
  9. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der Förderung des Vereinslebens und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen
  10. Förderung der Vereinsjugend
  11. Förderung des Casting-Sports
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Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  1. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Auslagen und Aufwendungen können den Organen des Vereins erstattet werden.
  3. Die pauschale Entschädigung von Aufwendungen und die pauschale Erstattung von Auslagen sind zulässig.
  • 4

Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
  4. Als fördernde (passive) Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Ein Beitritt als förderndes (passives) Mitglied bedarf nur der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorsitzenden, der den Gesamtvorstand entsprechend zu unterrichten hat.
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Gebühren und Beiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge und eine Besatzhilfe erhoben. Diese sind im Voraus unbar und grds. mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Letzter Zahltag für das laufende Geschäftsjahr ist der 31. Januar.
  2. Beim Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr im Voraus zu entrichten. In der Aufnahmegebühr ist der Betrag für die Ausstellung des Sportfischereipasses des Verbandes enthalten.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des jährlichen Vereinsbeitrages und der Besatzhilfe wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.

 

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Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. durch Austritt

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Diese muss bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

  1. durch Ausschluss

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  1. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat
  2. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
  3. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist
  4. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat
  5. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat
  6. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist
  7. durch Tod
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ausschluss-Mitteilung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  9. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge und Besatzhilfe werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und Vereinseigentum – auch die Schlüssel für die Vereinsanlagen – sind zurückzugeben.
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Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),
  2. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern
  3. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Vorstandssitzung möglich.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Bestimmungen die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet
  3. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  4. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  5. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  6. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. durch die „Bestimmungen für die Vereinsgewässer“ festgelegte Arbeitsdienste) zu erfüllen,
  7. die Fischerprüfung abzulegen.
  8. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
  • 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  • 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
  2. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
    • Vorsitzender
    • Vorsitzender
    • Geschäftsführer
    • Kassenwart
  3. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
    • stellvertretender Kassenwart
    • Gewässerwarte Peddenöde, Ennepe und Rocholz
    • stellvertretender Gewässerwart Peddenöde
    • Pressewart
    • Sportwart
    • Hüttenwarte
    • Jugendwart

Zum erweiterten Vorstand gehören auch Helfer der Gewässerwarte.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
  2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Festlegung und Änderung der „Bestimmungen für die Vereinsgewässer“.
  3. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
  6. Für den Verein wichtige Entscheidungen werden im Vorstand besprochen und durch Abstimmung angenommen/abgelehnt. Für die Abstimmung ist die einfache Mehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Abstimmungsergebnis ist verbindlich und kann nur durch eine neue Abstimmung aufgehoben werden.
  7. Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zum Inhalt haben muss. Dieses Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.
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Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
  5. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
  9. Satzungsänderung,
  10. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.
  11. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens sieben Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Die Tagesordnung ist dann entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  12. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  13. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt oder der Vorstand bzw. der Vorsitzende es für nötig erachtet.
  14. Die Mitglieder-, insbesondere Jahreshauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Alle Beschlüsse – außer bei Satzungsänderungen, für die eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist – werden durch einfache Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand gebunden.
  15. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  16. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet, sind aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch dem Landesverbandsvorsitzenden zur Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen.
  • 12

Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Auf den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vorn Vorsitzenden abgezeichnet sind.

Die Kasse ist jährlich abzuschließen und die Buchführung auf Verlangen dem Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

  • 13

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und sich dabei durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schon 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und auch der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  • 14

Jugendsatzung
und
Bestimmungen für die Vereinsgewässer

Die Jugendordnung und die „Bestimmungen für die Vereinsgewässer“ in der jeweils gültigen Ausführung sind Teil der Vereinssatzung.

  • 15

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesverband Westfalen-Lippe e.V. oder, wenn dieser nicht gemeinnützig ist, an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
  • 16

Gültigkeit

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die (alte) Satzung vom 02.12.1974 ihre Gültigkeit!

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Ermächtigung des Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Stand:  30.03.2025